Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ladenöffnungsgesetz
LÖG NRW§ 3 Begriffsbestimmung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/3#abs-1 (1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen,
2. sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden. Dem gewerblichen Anbieten steht das Zeigen von Mustern, Proben und Ähnlichem gleich, wenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegengenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/3#abs-2 (2) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetzlichen Feiertage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/L%C3%96G%20NRW/3#abs-3 (3) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zeitungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiselektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen, Reisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reiseapotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringen Wertes, Lebens- und Genussmittel in kleinen Mengen sowie ausländische Geldsorten.